Rotlauf bei Schweinen, die Biehhändlern oder Besißern
von Gaststallungen gehören, auftritt, hat die Feststellung
in jedem Fall durch den Beterinärrat zu erfolgen.
Die Zuziehung des Veterinärrats ist sonst auf die-
jenigen Fälle beschränkt, in denen die Seuchenlage dies
zwingend erfordert. In erster Linie hat dieser die Fest-
stellung des Rotlaufs in solchen Fällen vorzunehmen, in
denen der seuchenhaffe Charakter der Krankheit in Erschei-
nung trifft, aber auch hierbei kann seine Tätigkeit auf
den ersten Fall im Polizeiamtsbezirk, der nach längerer
Zeit (mindestens 4 Wochen) der Seuchenfreiheit vorkommt,
beschränkt bleiben. Bei allen übrigen Seuchenmeldungen,
namenklich wenn die Krankheit durc Privaktierärzte er-
mittelt ist, hat das Revier die Schußmaßnahmen nach
dem vorgenannten Vordru> sofort selbständig anzu-
ordnen.
Unbeschadet dieser Borschriffen bleibt es jedoch
dem Revier unbenommen, den Veterinärrat in einzelnen
Fällen, in denen sein Gukachten erforderlich erscheint, zu-
zuziehen.
Die Standpläße, bei gehäuftem Auftreten der
Seuche auch die Stallabteilungen dder-Ställe, der roklauf-
franken oder der Seuche verdächtigen Schweine sind zu
desinfizieren. Die Ausrüstungs-, Gebrauchs- sowie son-
stigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist. daß sie
den Anste>ungsstoff enthalten, sind zu desinfizieren oder
unsc<hädlich zu beseitigen. i
Die Desinfektion ist polizeilich abzunehmen.
c. Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordne-
ten Schußmaßnahmen sind aufzuheben, wenn
1. der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder
entfernt worden ist,
oder
2. binnen 6 Tagen nach Beseitigung oder Genesung
der kranken oder der Seuche verdächtigen Tiere
eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist, und
in beiden Fällen die Desinfektion: vorschriffsmäßig
ausgeführt worden ist.
Die se<hstägige Frist (b) kann auf 3 Tage ermä-
ßigt werden, wenn alle verdächtigen Tiere des Bestandes
12