läßt. Diese muß das Signalement des Pferdes, sowie
Tag, Stunde und Minute der Einlieferung enthalten.
Der Revierbeamte hat sich davon zu überzeugen,
ob das auf der Empfangcbescheinigung vermerkte Signa-
lement des Pferdes. mit dem vom VBeterinärrat mitge-
teilten übereinstimmt. Die Bescheinigung hat das Revier
unverzüglich dem Veterinärrat mit der Post zu über-
senden.
Die Unweisung zur Desinfektion der Räumlich-
keiten, in denen roßfranfe oder der Seucye verdächtige
Pferde gestanden haben, sowie der Ansrüstungs-, Ge-
brauchs- und sonstiger Gegenstände, von denen anzuneh-
men ist, daß sie den Anste>ungsstoff enthalten, und die
Abnahme der Desinfektion erfolgt durch den Veterinärrat.
Auch Personen, die mit den kranken oder verdächtigen
Tieren in Berührung gekommen sind, haben sich zu des-
infizieren.
38. Maul- uns Klauenjeuce.
- Sovald das Revier in Erfahrung gebracht hat,
daß in einem Biehbestande die Maul- und Klauenseuche
ausgebrochen ist, oder der Berdacht des Seuchenausbruchs
besteht, ist unverzüglich dem Veferinärrgt Kenninis davon
zu geben. Uußerdem ist über den gesamten, auf dem
Gehöft befindlichen Klauenviehbestand die Stallsperre zu
verhängen und das Gehöft zu sperren. Der Bestand an
Klauenvieh ist genau anfzunehmen und Entfernung des-
selben aus dem Gehöft zu verbieten.
Die gefroffenen Anordnungen sind den verantwort-
ligen Personen schriftlich mit dem Zusaß zu eröffnen,
daß die angeordneten Schutzmaßnahmen ohne Weiteres
außer Kraft treten, wenn durch die amtstierärzlliche Un-
tersuchung die“ Seuche oder der Berdacht aus diese nicht
bestätigt wird
H Nachdem der Beterinärrat die Seuche“ fesigestellt
hat, sind die Shußzmaßnahmen nach Vordru> 2129 zu
treffen, und im Benehmen mit dem Veterinärrat sind
Ermittelungen über die „Ari der Einschleppung und ge-
gebenenfalls über den Verbleib des während der letzten
14 Tage vor dem Seuchenausbruch aus dem Gehöft ent-
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