2127, 2128, 2128 A, 2129, 2139, 2131, 2132, 2133), Die
Verfügung ist in 2 Exemplaren auszuferkigen, von denen eins
der Tierhalter erhäli, während das andere dem Revier verbleibt
zur Kontrolle der Durchführung der Maßnahmen. Soweit zu
diesem Zwede für einzelne seltener auftreiende Seuchen nicht
Vordrue vorhanden sind, sind die anzuordnenden Schulzmaß-
nahmen gemäß den betreffenden Bestimmungen der viehseuchen-
polizeilichen Unordnung des Ministers für Landwirlschaft, Do-
mänen und Forsten vom 1. Mai 18912 durch den Veterinärrat
in Vorschlag zu bringen. Die Maßnahmen richten sich gegen
seuchefranfe und seucßeverdücfige Tiere.
Als verdächtig geitken :
!. Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Aus-
bruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der
Seuche verd&cfige Tiere),
' Tiere, an denen sich solc<e Erscheinungen zwar nicht zeigen
bei denen jedoch die Bermutung vorliegt, daß sie den An-
ste&ungsstoff aufgenommen haben (der Brsferung ver-
düchtige Tiere). e
Über jeden Seuchenfall und -Berdacht und das Ergebnis
der Ermittelungen haben die Polizeireviere sosort au das Voli-
zeiamk zu berichten und wenn nicht ein Bordrun> an den Be-
siher der Tiere behändigt ist, eine Abschrifi' der getroffenen
schriftlichen Berfügung vorzulegen. Bei Berwendung eines Dor-
druds genügt die Angabe seiner Nummer.
Mit den an einer Seuche verendeten oder deshalb getö-
teten Tieren ist nach Anordnung des Veterinärrals oder in Fäl-
len, in denen dieser nicht zugezogen wird, nach den Bestimmun-
gen über Beseitigung gefallener, getöteter und verunglücter
Tiere zu verfahren. -
B. Besondere Borschriften für die einzelnen Seuchen.
1. Milzbrand.
Erhält das Revier davon Kenntnis, daß ein Tier
an Milzbrand oder unter milzbrandverdächtigen Erschei-
nungen erkrankt oder verendet ist, so ist der zuständige
Veterinärrat sofort (fernmündlich) zu benachrichtigen.
Schon vor dessen Feststellung ist die Absonderung des
Tieres von den anderen in demselben Stall oder durch
Unterbringen in einem freien Stall auf demselben Ge-
höft, erforderlichenfalls auch .die Bewachung des Tieres
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