nach..der Betriebsstätte, dem Ausspannen und dem
Abrechnen :
5 bis. 2 Uhr nachmittags:
11. In der Zeit von 4 bis 5 Uhr morgens und von 1 bis
Z Uhr nachmittags dürfen nur Personen über 18 Jahre
beschäftigt werden.
W Ein Feilbieten und Abgeben von anderen Molkereiproduk-
fen als Milch ist nur zu den Zeiten gestattet, in denen
auch nach der Verordnung über die Sonnfagsruhe im
Handelsgewerbe vom 30. Mai 1926 ein Verkauf dieser
Waren stattfinden darf.
In Arbeitsräumen, in welchen Angestellte oder Arbeiter
nach Ziffer 11-beschäftigt werden, muß die nach dieser
Berordnung zugelassene Arbeitszeit an Sonn- und Feier-
fagen. in deutlich sichtbarer Schrift angeschlagen sein.
Sofern die Beschäftigung von Angestellten, Lehrlinge und
Arbeitern innerhalb der hier bezeichneten Grenzen länger
als drei Stunden dauert oder die Angestellten am Besuch
des Gottesdienstes hindert, sind die Gewerbetreibenden
verpflichfet, "die betreffenden Personen entweder an jedem
dritten Sonntag voll 36- Stunden oder an jedem zweiten
Sonnfag mindestens. von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr
abends von der Arbeit frei zu lassen.
Vi. Bestimmungen von Tarifverträgen, welche eine sonntäg-
liche Beschäftigung über das hier bezeichnete Maß hin-
aus vorsehen, werden durch "diese Verordnung unwirksam.
Solche Tarifbestimmungen, - welche eine weitergehende
Sonntagsruhe - gewähren, bleiben hierdur< unbe-
rühre | |
VIEL Diese Berordnung“tritt am“ Tage ihrer Veröffentlichung
in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle früheren auf Grund
der 88 55 a, 105b, 105 e der Reichsgewerbeordnung im
Bereich der neuen. Stadtgemeinde Berlin erlassenen. Be-
stimmungen über die Sonntagsruhe „im ambulanten
Wlchhandel und in Molkereien ihre "Gültigreit. - Insbe-
ondere wird. hiermit aufgehoben die Berordnung vom
15. Juni. 1915 = A. 25. IX. 41. 15 -- (Amfsbl. 5.
329.5 N
Der Polizeipräsident.
Grzesfinsfkä.
(2. 1. Nr. 46,1926)