Ordner I
Gruppe A
Berfügung
vom 4. Mai 1926 -- 593 11. G. BD. 4. 26 --
Betrifft : Straßenausschank.
Nach 8 3 der Polizeiverordnung vom 8. März 1910 be-
treffend Reinigung der Trinkgefäße in Schanfwirts<haften (Samm-
lung der Polizeiverordnungen Band 1 Seite 293) und der Poli-
zeiverordnung vom 20 Febr. 1922 -- 297 Il b 21 -- (Ord.
111, Gr. A) müssen die Trinkgesäße vor jeder neuen Füllung
in der Weise gespült werden, daß sie in einem mit fließendem
Wasser gefüllten Gefäße vollständig untergetaucht werden. Bei
den fahrenden, auf der Straße aufgestellten Sc<hanfstätten wird
dieser Vorschrift z. Zt. nur selten genügt. Das Spülwasser, in
dem nacheinander Trinkgefäße gespült werden, die mit Milch,
Limonade, Glühwein, Kraftbrühe, Kaffee und dergl. gefüllt ge-
wesen waren, hat infolgedessen fast immer eine trübe unappe-
fitliche Färbung ; vor allem aber wird dieses Verfahren den
gejundheiflichen Belangen, die den eigenflichen Anlaß zu obiger
Polizeiverordnung gegeben haben, nicht gerecht.
Dies darf in Zukunft nicht mehr geduldet werden. Auch
die fliegenden Straßenschanfstätten müssen sih zur Säuberung
der Trinkgefäße fließenden Wassers bedienen, oder ihre Tätig-
feit einstellen. Die Erfüllung dieser Auflage ist für sie 3. B. in
der Weise möglich, daß sie eine größere Tonne Wassers (etwa
1 h! Tonne) an eine Kohlensäureflasche anschließen und mit de-
ren Dru> das Wasser, wie es bereits in einzelnen Fällen tat-
sächlich geschieht, in eine mit Überlauf versehene, in den Wagen
einzubauende Spülwanne einleiten. Dasselbe würde dur; An-