Ordner 1
Gruppe A&A
Berfügung
vom 6. Mai 1926 -- 14278 I 26 1 ec 1-=-.
Betrifft : Berseßung von Beamken in den Ruhe-
stand und Festsezung von Wikwen- und Waisen-
geldern für die Hinterbliebenen der im Dienste ver-
storbenen Beamten und Wartgeldempfänger auf
„> H /Grund des Zivilruhegehalts- und "Hinkerbliebenen-
* fürsorgegeseßes.
Sobald die dauernde Dienstunfähigkeit eines unkünd-
bar angestellten Beamten durch den Kreis- oder Polizeime-
dizinalrat festgestellt worden ist, hat die - zuständige Dienst-
stelle dem Beamten den Ausfall der ärztlichen Untersuchung
in geeigneter Weise bekannt zu geben und mit ihm den
Zeitpunft der Zuruühesezung zu vereinbaren. Als solcher
ist steks der 1. Tag eines Monats zu wählen Gleichzeitig
ist darauf. zu halten, daß zwischen- dem Verhandlungskage
und dem Zurruhesezungstkermin ein Zeitraum von 4% bis
höchstens 6 Monaten liegt, damit die exforderlichen Zest-
stellungen getroffen und dem Beamten die Entscheidung
über seine Bersezung in den Ruhestand und die Höhe des
ihm zustehenden Rühegehalts gemäß 8 24 des Zivilruhe-
gehaltsgeseßes befannt gemacht werden könnnen. Ein
früherer“ Zeitpunkt der Zurruheseßzung ist nur auf den An-
trag oder mit ausdrüclicher Zustimmung des Beamten
zulässig.
In dem amtsärztlihen Gutachten ist stets zum Ausdruc>k
zu bringen, daß der Beamte infolge Schwäche seiner körper-
lihen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amts-