Von den Leikern der Fortbildungss<hulen zur Anzeige
gebrachte Verstöße gegen die Bestimmungen des neuen Orksge-
seßes sind von den Polizeirevieren auf Grund des 8 15 durch
Strafverfügung zu ahnden. Anträge auf Zuführung zur Schul-
haft sind bis auf weiteres nach den Bestimmungen der Verfür-
gungen vom 28. 7: 25 -- 772. P. 2. 25 -- (Amtl. Nachrichten
Nr. 61). und vom 6. 3. 26 = 749. P. 2. 26 -- (Amtl. Nach-
richten Nr. 26),-betr. Zuführung berufsschulpflichtiger Jugend-
licher, auszuführen..
Der Polizeipräsident.
I. B. Dr. Friedensburg.
(A. N. Nr. 33, 1926)