statkfindet (Hausierhandel, 8 17 Ziffer 6 des Viehseuchengeseßes),
ist das Haupfkkontrollbuch oder ein Nebenfontrollbuch unbe-
sc<hadet der Bestimmungen in diesem Erlasse regelmäßig mitzu-
führen.
10. Abgesehen von vorstehenden Änderungen bleiben die
Borschriffen in den 88 20 bis 24 B.A.B.G. in Kraft.
Vorstehende Vorschriften werden mit dem Ersuchen be-
fanntgegeben, bei der Beaufsichtigung der Biehandelsbetriebe
auf eine vorschriftsmäßige Führung der Haupfkkontrollbücher be-
sonders zu achten.
Abfeilung I
Froißheim.
(A. N. Nr. 25, 1926.)
Im Ordner 111 Gr. B. ist am Rande der Verfügung
vom 25. Juli 1924 -- 1 3a. 92/24. -- zu vermerken: Vergl.
Borschriften des Ministers f. L. D. u. F. vom 26. 2. 26. --
B. 48. =- D. Ill, Gr. B.