schriftlihen Belege durch die dazu Verpflichteten oder deren Be-
auftragte beizubringen. "
Jtach Schluß des Marktes müssen Tiere, die hier geschlach-
tet werden sollen, dem Schlachtviehmarkte zugeführt werden.
Der Bolizeipräsident.
I. B. Dr. Friedensburg.
(A. N. Nr. 25, 1926)
In der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 16 5. 23
- | 3a 210. 23. | Ang. =- (DO. 111, Gr. B) ist Absaß 8 9a
zu streichen und am Rand zu vermerken : „Bgl. viehseuchenpol.
Anordnung v. 15. 3. 26 = | 3a 99 26 -- (O. I|, Gr. 13)