freie ärzil'<e Behandlung, wie zu Ziff. 1, weiter zu. Ist im Er-
frankungsort fein Arzt der Schußpolizei, dessen Sprechstelle bei der
örtlichen Polizei zu erfragen ift, vorhanden, dann kann sich der
Beamte unter Vorzeigung jeines Answeises an einen Privat-
arzt wenden ; er hat diesen vor der Untersuchung auf die Zu-
ständigkeit der freien ärztlichen Behandlung aufmerksam zu machen
und um Übersendung der Kostenrechnung an die zuständige Po-
lizeiverwaltung zu bikten.
3. Bei Erkrankung im Urlaub ist ein am Urlaubsort
wohnender Arzt der Schußpolizei aufzusuchen. Ist ein solcher
dorf nicht anwesend und infolgedessen die Inanspruchnahme eines
Privatarztes notwendig, so werden nur die Mindestsäze der
vreußischen Gebührenordnung erseßt. Erfordert der Zustand des
erfranffen Beamten seine Aufnahme in eine Krankenanstalt des
Urlaubsortes, so werden auf die Staalsfasse nur die Kosten bis
zur Höhe des für das Polizeikrankenhaus in Berlin zustän-
digen Tagesverpflegungsjaßes übernommen. Während der
Dauer einer solchen Krankenhausbehandlung oder einer Bade-
und Heilstättenkur auf Staatsfosten wird das für Berlin zuständige
Beköstigungsgeld von dem erkranften Beamten eingezogen
4 Bade- oder Heilstättenkuren können bewilligt werden,
wenn eine Polizeidienstbeschädigung vorliegt, ferner die auch in
einem Krankenhaus verfügbaren Heilwittel erschöpft sind und
nur von einer solchen Kur eine Wiederherstellung der Polizei-
diensträhigteit zu erwarten ist.
Bade- oder Heilstättenkuren unterliegen besonderer Ge-
nehmigung
5 Für die Familienangehörigen der nach Ziff. 1 zur
freien Heilbehandlung berechtigten Bollzugsbeamien der Schuß-
polizei gilt folgendes :
Nur die Ehefrauen und die (nach 8 17, Ziff. 2 des
Schußpolizeibeamtengeseßes) bei der Gewährung von Kinderbei-
hilfen zu berücsichtigenden Kinder derjenigen Schutzpolizeibeam-
ten, die zu den Polizeibereitshaften gehören oder in Dienstge-
bäuden wohnen, in denen Schutzpolizei geschlossen untergebracht
ist, erhalten freie ärztliche Behandlung durch den Arzt der Schuß-
polizei und Heilmittel in den Grenzen des oben bezeichneten Er-
lasses. Die freie Heilfürsorge lritt weder ein für Familienmit-
glieder, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bereits einer