Ordner 11,
Gruppe G 3 2.
Berfügung
vom 1. März 1926 Abt. ||| -- 4712/26 2a =.
Betrifft : Heilfürsorge der Schußpolizeibeamte.
(Erl. d. M. d. I. v. 29. 8. 23 - 11 11 535 1V =-- MBliB.
S. 906)
1. Die nicht lebenslänglich angestellten Vollzugsbeamten
der Schußpolizei im Sinne des 8 1, Ads. 1 des Schußpolizeibe-
amtengeseizes vom 16. 8. 1922 bis einschl. der Besoldungsgruppe
XI erhalfen in ihrem dienstlichen Wohnsiß freie ärztliche Be-
handlung durch den Arzt der Schutzpolizei. Die Überweisung an
Fachärzte erfolgt durch den Polizeiarzt, wenn dies zur Wieder-
herstellung Polizeidienstfähigkeit, Verminderung der Erwerbsbe-
sc<hränfung oder für eine Begutachtung unbedingt notwendig ist.
Es können aber die durch fachärztliche Behandlung entstehenden
Kosten nur bis zur Höhe der Mindestsäze der preußischen Ge-
bührenordnung für approbierte Ürzte auf die Staatskasse über-
nommen werden.
* Bei ausnahmsweiser Hinzuziehung eines Privakarztes
wegen plößlicher schwerer Erkrankung in Fällen, in. denen der
Polizeiarzt nicht sofort zu erreichen ist, muß dieser die Weiter-
behandlung spätestens am folgenden Tage übernehmen. Weitere
als durch die erste Hilfeleistung entstehenden einmaligen Kosten
für einen Privatarzt können nicht auf die Staakskasse übernommen
werden.
2. Erkrankt ein Beamter während seiner diensklichen Ab-
wesenheit außerhalb seines dienstlichen Wohnsitzes, so steht ihm