Ordner 111.
Gruppe B (Beterinärpolizei).
Polizeiverordnung
vom 2. März 1926 -- |. 3c. 11. 26 Il. --
betreffend Trichinenschau.
Auf Grund der 88 143 und 144 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G-5. S5.
195) sowie der 88 5 und 6 des Gesees über die Polizeiver-
waltung vom 11. März 1850 (G-5S. S. 265) und der 88 33
und 54 des Gesetzes über die Bildung einer neuen Stadtgemein-
de Berlin vom 27. April 1920 in Verbindung mit 8 24 Nr. 1
des Gesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3.
Juni 1900 (R. G. Bl. S 547) und 8 13 des Ausführungsge-
jezes zu diesem Geseße vom 28. Juni 1902 (G-S5. S. 229)
sowie der Verordnung vom 6 Februar 1924 über Vermögens-
strafen und Bußen (R. G. Bl. 5. 44) wird in Abänderung der
Polizeiverordnung vom 25. Mai 1925 (Umfsblatt Stüc> 23 Seite
235) unter Zustimmung des Magistrats für den Umfang der
Stadt Berlin folgendes verordnel:
Der 8 1 erhält folgende Fassung :
Schweine und Wildschweine sowie Hunde, deren Fleisch
zum menschlichen Genuß verwendet werden soll, unterliegen
einer amklichen Untersuchung auf Trichinen. Zu diesem Behufe
ist der Besitzer des Tieres verpflichtet, unmittelbar nach der
Schlachtung des Schweines oder>Hundes, bei Wildschweinen un-
mittelbar nach dem Berbringen in das Stadtgebiet
und noch vor ihrer Zerlegung dem zuständigen .Trichinen-
s<auer oder dem Fleischs<auamt in den Bezirken, in denen