tungs- und Kriminalpolizei sowie der Grenzkommissariate jedoch
nur, wenn auch sie während der ständigen erhöhten Alarmbe-
reitschaft in ihren Diensträumen zu verbleiben gezwungen sind.
Die unentgeltliche Verpflegung wird allen Berechtigten grund-
säßzlich in Natur, und zwar in zubereitetem Zustande, aus Poli-
zeifüchen gewährt. Wo aus örtlicgen und dienstlichen Gründen
eine 'Speiseeinnahme in der zuständigen Polizeiküche nicht möglich
ist, müssen diesen Beamten (Reviere. Außenwachen usw.) die zu-
bereiteten Speisen zugeführt werden. Verabfolgung von Roh-
materialien an einzelne Beamte zur Selbstzubereitung ist un-
zulässig. |
5 Die Gewährung der unentgeltlichen Berpflegung in
Geld ist grundsätzlich ausgeschlossen. In ganz besonderen Aus-
nahmefällen, in denen die Zuführung der- fertigen Speijen auf
Scwierigfeiten stößt, kann auf Antrag die Geldvergütung in
Höhe des Beköstigungsgeldes gewährt werden
6. Werden Polizeibeamte avs Anlaß der Unterdrü&ung
innerer Unrühen außerhalb ihres ständigen Dienstortes verwen-
det, so ist für die Gewährung der unenigeltlichen Verpflegung
der Umstand enticheidend, daß am Verwendungsorte dieselben
Voraussehungen vorliegen, die zum Empfang der unentgeltlichen
Verpflegung berechtigen. Die Genegmigung erteilt in diesem
Falle der fär den Berwendungsort zuständige Regierungs- oder
Po'izeipräsident.
Der Polizeipräsident.
3. B. Dr. Friedensburg.
(UI: Nr: 3207