am Tage der Einführung dieser Bestimmungen mindestens 10
Jahre lang in einem bühnentechrischen Betriebe einwandfrei
tätig waren Sie erhalten auf Antrag einen Befreiungsschein
durch einen derjenigen Polizeipräsidenten, dem eine Prüffstelle
zugeteilt ist, nac) Anhörung der Ortspolizeibehörden der Be-
schäftigungsorte und nac Anhörung der Prüfstelle (in klar lie-
genden Fällen genügt die Anhörung des Borsißenden der Prüf-
stelle).
S 11. Erleichferung der Prüfung hinsichtlich der
Borsc<hriffen des 8 6. Bühnentechnische. Vorstände, die am
Tage der Einführung dieser Bestimmungen mindestens 3 Jahre
lang in einem bühnentechnischem Betriebe einwandfrei tätig
waren, können zur Prüfung zugelassen werden, ohne- daß sie die
Vorbedingungen im 8 6 erfüllen. Über die Zulassung enkschei-
det die Prüfstelle, in klarliegenden Fällen deren Borsißender.
S 12. Eufziehung von Zeugnissen und Befrei-
ungssc<einen. Bei wiederholten groben Verstößen gegen di“
polizeilichen Borschriffen für die Theater, sowie bei sonst bewie-
sener Unzuverlässigkeit oder bei eintretender körperlicher oder geistiger
Untauglichkeit kann der Pol.-Präs., der das Zeugnis erteilt hat, es
auf Antrag der Orkspolizeibehörde nac) Anhörung der Prüffstelle
entziehen ; das gleiche gilt für Befreiungsscheine.
: Entziehung von Zeugnissen und Befreiungsscheinen und
die Ergebnisse der ohne Erfolg abgelegten "Prüfungen sind unter
Angabe des Namens des Betreffenden sämtlichen Prüffstellen
schriftlich bekannt zu geben.
8 13. Zweikausfertigung von Zeugnissen und
Befreiungss<einen. Zweitausfertigungen von Zeugnissen
und Befreiungsscheinen dürfen nur mit polizeilicher Zustimmung
erteilt werden - Bor der Ausstellung hat die Ungültigkeitserklä-
rung des Ursprungszeugnisses und des Ursprungsbefreiungs-
scheines zu erfolgen.
8 14. Gebühren. Zür die Prüsung und für Befrei-
ungsscheine ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe
durch den Pol.-Präs. festgesetzt wird.
i* Bei Wiederholung der Prüfung ist die Gebühr -voll 3u
entrichten. Dem Pol.-Präs bleibt es überlassen die Mitglieder
der Prüfstelle angemessen zu entschädigen.
S 15. Uebergangsbesfimmungen. Vorstehende
Grundsäße treten sofort in Krafft Personen die "nachweislich