geben waren, zu verfolgen. Die Reviere sollen Sachen,
für deren Bearbeituna Sonderdienststellen bestehen, un-
mittelbar an diese und nicht .:an das zuständige Polizei-
amt abgeben. Auf der andern Seike sind die Inspektionen
der Zentrale und deren Arbeitsgebiete angewiesen, Er-
suchen um Mitarbeit bei den zu ihrer Zuständigkeit ge-
hörigen Sachen nicht an die Polizeiämter, sondern un-
mittelbar an die Reviere zu richten. Sie sind zwar ihrer-
seits berechtigt, den Revieren auch über den Rahmen des
ersten Angriffs hinausgehende Aufträge 3u erkeilen, sind
jedoch angewiesen worden, diese Inanspruchnahme nicht
zu weit zu ste>en, vielmehr die weitere Bearbeitung in
erster Linie selbst in der Hand zu behalten und die Re-
viere im allgemeinen nur zu nebensächlichen Arbeiten in
Anspruch zu nehmen.“
Im Absaß 5 ist in Zeile 3 hinter „Sachen der A. S5. P.“
einzufügen :
„abgesehen von den na< der Berfügung vom 16. De-
zember 1925 zu 2176. P. 2. 25 in den Amtl. Nachr.
1/26 von der Revierkriminalpolizei zu erledigenden Er-
mittlungen in Gnaden-, Bewährungsfrist-, Strafaufschub-
und Straferlaßsachen bei Verbrechen und Vergehen, soweit
leßtere selbst von der Kriminalpolizei zu bearbeiten sind “
Im Ubsaß 9 ist der erste Saß folgendermaßen abzuändern :
„Die Ausstellung der Selbslmordzählkarten ist Sache der
Revierkriminalpölizei, die sie unter genauester Beant-
wortung aller in der Zählkarte gestellten-Fragen an In-
spektion A abgibt.“
Im Bbsaß 12 sind die beiden letzten Sätze (Zeile 10-15):
„soweit sie durch diese Tätigkeit nicht in Anspruch genom-
men werden = bis eingestellt werden“ zu streichen.
Im Abs<nikt 4 „Meldung wichtiger Porkommnisse“ ist in
Absaß 3 Zeile 4 die Stelle „oder sonstigen Tötungs-
delift“ abzuändern in:
„oder sonstigem vorsätlichen Tötungsdelikt.“
und-in Zeile 9 hinter („Dauerdienst K. P. D.“) hinzuzu-
fügen :
„und Inspektion A“).