zei unbenommen, die Ermitklungen auch über den ersten
Angriff hinaus, und sogar bis zu Ende, durchzuführen.
Als selbstverständlich wird hierbei jedoch vorausgeseßt,
daß wenigstens bei bedeutungsvolleren oder wichtigeren
Angelegenheiten der Dienststelle, die für die weitere ?3e-
arbeitung der Sache in Frage kommen würde, telefonisch
Jobald als möglich Nachricht gegeben wird, damit diese
Kenntuis von der Angelegenheit und somit die Möglich-
keit erhält, etwa ihr notwendig erscheinende Richtlinien
für die Weiterbearbeitung zu geben. Ganz besonders ist
diese Benachrichtigung erforderlich bei wichtigen in das
Zuständigkeitsgebiet der Spezialdezernate der Kriminalin-
jpekiionen der Zentrale fallenden Straffällen. Bei diesen
haben sich die Reviere zunächst auf den ersten Angriff
zu beschränken und alles Weitere dem zuständigen Dezer-
natsleiter zu überlassen, ihm auch zu diesem Zwecke als-
baldige telephonische Mitteilung nach seiner Dienststelle
oder, außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden, nach
seiner Wohnung, erforderlichenfalls durch Bermittlung
des Dauerdienstleiters zu geben. Bernehmungen, Be-
sc<hlagnahmen, Festnahmen und andere Amtshand:ungen,
die im Interesse der Feststellung des Tatbestandes sofort
vorgenommen werden müssen, etwa weil beim Entkom-
men des Täters der Verlust der dur< die Straftat er-
langten Gegenstände oder eine Verdunkelung des Tatbe-
standes zu besorgen ist, oder weil aus sonstigen Gründen
Gefahr im Berzuge vorliegt, sind natürlich unverzüglich
und ohne vorherige Benachrichtigung anderer Dienststellen
vorzunehmen. Derartige eilige Maßnahmen sind auch
nicht auf das eigene Revier zu beschränken, sondern ohne
Rüdsicht auf die örtliche Zuständigkeit, falls erforderlich,
unter Zuhilfenahme anderer in Frage kommender Reviere
zu treffen. Eine nicht durch sofortige Ermittlungen ge-
botene Zurü&haltung :von Sachen oder von Nachträgen
zu schwebenden Strafsachen ist unzulässig ; die Ermitk-
lungen sind vielmehr nach Erledigung der im Rahmen
obiger Richtlinien erforderlichen Maßnahmen auf dem
schnellsten Wege an die zuständige Stelle zu übermitteln.
Die Revierkriminalpolizei ist jedoch verpflichtet, auch nach
der. Angabe der Akten in Fällen, in denen eine Aufflä-
rung nicht möglich war, die Angelegenheit weiterhin “im
Auge zu behalten und etwa. nez) auftauchende Spuren
zm Einvernehmen mit der Stelle, an die die Akten abge-
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