Berfügung
vom 10. Februar 1926 -- 165. IV. K. a. 26 --
Betrifft : Dedblait zur Berichtigung der Dienst-
und Geschäftsanweisung für die Revierkriminal-
beamten.
| Die Berfügung vom 6. März 1925 = 176. IV. K. a.
25 -- (veröffentlicht als Anlage zu den Amtlichen Nachrichten
Nr. 32/25 für den Ordner V, Gruppe A, 1), betr. Dienst- und
Geschäftsanweisung für die Revierkriminalbeamten, ist in folgen-
den Punkten abzuändern :
Im Absc<nikt 1 Absatz 9 erhält der zweite Satz folgende
Fassung :
„In seinem Namen werden die Personalangelegenheiten
(Bersezungen, Abkommandierungen, Krankenmeldungen u.
s. w ) und die Beschwerde- und Disziplinarsachen durch
die Kriminaldirektion (K. D.) und die ihr unterstellten
Abteilungen K. D 1 und &K. D. U1, sowie die Belohnungs-
und Unterstüzungssachen durch einen besonderen Sachbe-
arbeiter bearbeitet.“
Im Absatz 11 hat der letzte Satz so zu lauten :
„Sie haben aber auch dienstliche Aufträge und Ersuchen
auszuführen, welche ihnen von den Leitern anderer kri-
minalpolizeilicher Stellen erteilt werden.“
Der Absatz 12 FAhät 2 Fassung :
„Feder ommissar ist verpflichtet, in jedem Revier
seines Bezirks mindestens einmal wöcentlic) persönlich
die Tätigkeit der Kriminalbeamten zu kontrollieren. Der
Kriminalbezirkskommissar hat Tag und Stunde der Kon-
trolle in das Tagebuch des Kriminalbüros einzutragen.“