S525 BEE IeHRRN GION GRR DITTE DAFUER GESIS IEE eee
zu den dem Flughafen nächstwohnenden Ärzten, Unfallstationen
und Krankenhäusern muß gewährleistet sein.
(8 13) Für jeden Flughafen müssen besondere „Be-
nnkungsvorschriffen“, eine Feuerlöschordnung und eine Ordnung
der Dauer und Einteilung des Betriebes aufgesielli werden, die
der Polizeipräsident (Flugverkehrsleitung) zu genehmigen hat.
8 14
Die Aufstellung von Fahrzeugen aller Art hat an beson-
deren dafür bestimmten PViäßzen, die durch entsprechende Bezeich-
nung kenntlich zu machen sind, zu erfolgen.
Hunde sind im Flughafen an kurzer Leine zu führen
HL Siugverfehrsleifung.
8 15.
Der Polizeipräsident (Flugverkehrsleitung) Überwacht die
zur Sicherheit und zur Durchführung des Flugbetriebes notwen-
digen Einrichtungen und prüft insbesondere die Verfehrssicher-
heit der Luftfahrzeuge sowie die zur Ausübung des Slugbe-
triebes vorgeschriebenen Ausweise und sonstigen Urkunden.
Jedes Luftfahrzeug unterliegt bei Abflug und Landung der Kon-
trolle durc) die Beauftragten des Polizeipräsidenten (Zlugver-
kehrsleitung), unbeschadet der sonstigen polizeilichen Zuständig-
keiten und Befugnisse.
8 16.
Die Ubfertigung von Reisenden und Gütern für den
Auslandverkehr erfolgt nach den Borschriften des Reichsfinanz-
ministers.
Die Zollabfertigung erfolgt dur<< die Zollstellen der
Flughäfen, soweit nicht Beauftragte des Polizeipräsidenten
(Zlugverkehrsleitung) hierfür verpflichtet sind
Die Prüfung der Pässe erfolgt durch die Beauftragten
des Polizeipräsidenten (Flugverkehrsleituug).
Ein nac<4 dem Auslande abgefertiates Luftfahrzeug, seine
Insassen und seine Landung dürfen nur nog mit den Beauf-
tragten des Polizeipräsidenten (Flugverkehrsleitung) und dem
Rolldiensipersonal in Berührung kommen.
Z