folgt bei der Beendigung des Gewerbebetriebes, jedoc< nicht
vor Ablauf der hierfür bei der Bestellung bedungenen Frist.
Der Regierungspräsident haf die bevorstehende Rückgabe auf
Kosten des Gewerbetreibenden im Regierungsamtblatt und in
dem Kreisblatt öffentlich bekannk zu maden.
Die Vorschrift in Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit
hinsichtlich der Rü>gabe der Sicherheit und hinsichtlich eines die
Rückgabe vorbereitenden Aufgeboksverfahrens gesetzliche Bestim-
mungen Plaß greifen.
64. Dem Versteigerer ist ein bestimmter, örtlich abgegrenz-
fer Bezirf zuzuweisen, über welchen hinaus das Gewerbe nicht
betrieben werden darf. Der Bezirk kann jederzeit. geändert werden.
65. Über die öffentliche Anstellung ist von dem Regie-
rungspräsidenten eine Bestallungsurkunde auszuftellen,
die dem Versteigerer nach Leistung des Eides auszuhändigen ist.
Die Beeidigung und öffentliche Anstellung ist auf Kosten des
Gewerbekreibenden im Amtsblatte der Regierung und in dem
Kreisblakte öffentlih bekannt zu machen. Das Gleiche
gilt, wenn der Gewerbet.eibende auf die Anstellung. verzichtet
8der wenn die Bestallung entzogen wird.
Der Regierungspräsident hat von der öffentlihen An-
stellung und ihrem Erlöschen dem Präsidenten des Landgerichts,
in dessen Bezirke die Anstellung erfolgt ist, Mitteilung zu
machen,
66. Der- Regierungspräsident hat nach Anhörung betei-
ligter Gewerbetreibender über die Gebühren der Gewerbetrei-
benden für die Bornahme der in den Ubschnikten 11 bis V be-
zeichneten Versteigerungen Taxen zu erlassen.
Über die Stellvertretung des Gewerbetreibenden bestimmt
der Regierungspräsident.
67. An die Stelle des Regierungspräsidenten tritt im
Stadtfreise Berlin der Polizeipräsident. Da, wö nac< ausdrüc-
licher geseßlicher Borschrift andere Behörden zur Beeidigung und
öffentlichen Anstellung, von Versteigerern befugt sind, treten diese
Behörden an" die Stelle des Regierungspräsidenten.
VII. Schlußbesfimmungen.
68. Die vorstehenden Bestimmungen (Ziff. 1 bis 67
freten am 1. Sepfember 1902 in Kraft. Sie finden keine An-
wendung
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