sener Erfolg nicht zu erwarten ist; an einem geeigneten anderen
Orte: Die Bekannkmachung der Bersfeigerung muß enthalten :
a) die allgemeine Bezeichnung der zu verfieigernden Sachen;
b) Ort und Zeit der Versteigerung ;
c) die Ungabe, daß es si um einen Pfandverkauf
handelt;
d) den Namen und den Wohnort des Versteigerers.
Die Namen des Pfandgläubigers und des Verpfänders
sind wegzulassen.
46. Hat der Pfandgläubiger die erforderlihe Andro-
hung unterlafsen (Ziff. 43 Satz 1, Zeile 1), so ist sie durch den
Versteigerer zu bewirken. |
Bon dem Versteigerüngstermin sind, wenn es tunlich ist,
der Eigentümer des Pfandes und die von dem Pfandgläubiger
eiwa bezeichneten driffen Personen, denen Rechte am Pfande
zustehen, durc< den Pfandgläubiger oder den Versteigerer beson-
ders zu benachrichtigen ; die Benachrichtigung des Eigentümers
kann mif der Androhung des Pfandverkaufs verbunden werden.
47. Vor dem Beginne der Bersteigerung sind die zu ver-
steigernden Sachen bereit zu stellen. Die Borschrift der Ziff. 36
Abs. 2 findet Unwendung.
48. Die Versieigerungsbedingungen müssen
dem 8 1238 des Bürgerlichen Geseßbuche entsprechen ; verlangt
der Pfandgläubiger die Versteigerung ünter anderen Bedingun-
gen, so soll er darauf hingewiesen werden, daß er den daraus
für den Eigentümer des Pfandes entstehenden Schaden zu ver-
treten hat.
49. Dem Auftraggeber und . dem Eigenfümer des
Pfandes ist das Mitbieten zu gestatken. Das Gebot des -Eigen-
tümers, desgleichen, wenn das Pfand für eine fremde Schuld
haftef, das 'Gebof des Schüldners, ist, sofern ni<t der Auftrag-
geber ein anderes bestimmk, zurückzuweisen, wenn nicht der ge-
bofene. Betrag sogleich bar erlegt wird. Gold und Silbersac<hen
dürfen nicht unter. dem Gold- oder Silberwerte zugeschlagen
werden.
- Wenn die Versteigerungsbedingungen nicht ein Anderes
ergeben, oder der anwesende Aufkraggeber niht ein Anderes
16