um unter den Teilnehmern sodann zu gemeinsamen Vorteile ver-
äußert zu werden, so hat er die an fol<en Verabredungen Be-
teiligten, nötigenfalls mit pclizeilicher Hife, zu entfernen. Er
kann die Versteigerung auc abbrechen.
14. Die Versteigerungen dürfen in Wirtshäusern
nur dann stattfinden, wenn ein anderer geeigneter Raum nicht
vorhanden ist. Der Versteigerer hat darauf zu halten, daß
während der Versteigerung geistige Getränke nicht unentgeltlich
verabreicht werden und daß ein Mißbrauch geistiger Getränke
nicht staktfindet. Betrunkene Personen dürfen zum Bieten nicht
zugelassen werden.
15. Das in Ziff. 6, 10 bis 14 hinfichtlic) der Verstei-
gerungen Bestimmte gilt auch von den öffentlichen Verpachtun-
gen an den Meistbietenden (111.)
'16. Der Versteigerer darf die K 4 ufgelder nur mit
ausdrücklicher Ermächtigung des Auftraggebers sk un den. Er
darf auf die Kaufgelder dew Auftraggeber keine Bo rs<üsse
gewähren, die Kaufgelderforderung nicht durc) Abtretung an
sich bringen, auch keine Gewähr für den Eingang der Kauf-
gelder übernehmen und sic) überhaupt nicht an den Geschäften
beteiligen.
Diese Bestimmung findet auf die Versteigerung von ge-
brauchten Sachen, NachlaßsaHen und land- und forstwirtschaft-
lichen Erzeugnissen feine Anwendung.
17. Die Polizeibehörden und ihre Organe können von
dem Geschäftsbetriebe der Bersfeigerer Kenntnis nehmen, 3u
diesem Zwede die für den Gewerbebetrieb bestimmfen Räume
jederzeit betreten und. dort die Geschäftsbücher, das Sammel-
heft und die Niederschrift über die Versteigerung einsehen. Sie
können auch verlangen, daß diese Bücher und Schriftstüde im
Dienstraume der Polizeibehörde vorgelegt werden nnd daß ihnen
über den Geschäftsbetrieb wahrheitsgeireue Auskunft erteilt
wird.
IL Sreiwillige Berfieigerung beweglicher Sachen
' für Rechnung des Auftraggebers.
A. Ullgemeine Porshrifien.
18. Versteigerungen darf der Veisteigerer nur auf Grund
eines s<riftlichen Auftrags Übernehmen.
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