des Versteigorers, ' den Tag der Versteigerung, "die Berkaufs-
nummer, die Bezeichnung der Ware na<4 Art und Menge und
den Kaufpreis enthalten. Der eine Verkaufszettel wird dem
Käufer ausgehändigt; den anderen hak der Versteigerer auf-
zubewahren.
Die Aufbewahrung dauert, sofern nicht der Jnhalt des
Berkaufszettels aus den Büchern ersichtlich ist, fünf Jahre.
10. Der Versteigerer darf die verskeigerken Waren an
den Ersteher oder an dessen Bevollmächtigten nur gegen Rüd-
gabe des Kaufzettels aushändigen.
11. Diese Borschriffen treten am 1. September 1902
in Kraft.
(Amtl JTtachr. Itr. 99/1926.)
Vorstehende Vorschriften sind nac< der Zeikfolge in den
Ordner einzuschalten. (2264. P. 2. 26)