Dauergast feststeht, mit Vordru> a und b an- bezw. abzu-
melden.
b) Unternehmen, die überwiegend den Charakter als „Wohn-
heime“ im Sinne einer dauernden Wohnungsgewäh-
rung haben, die also vorwiegend ledigen Personen (3. B.
Arbeiterinnen, Lehrlingen usw.)- sei es gegen Miete, sei es
unentgeltlich, Wohnungsgelegenheit als deren ständige und
normale Unterkunft gewähren. Hier hat ein für allemal
An- und Abmeldung nach Bordrus a und b auf Gründ
der 8 1 ff. zu erfolgen, auc< wenn ausnahmsweise eine
Person nur vorübergehenden Aufenthalt in dem Heime
nimmt.
-) Unternehmen, die den Charafter als Müfferßeime haben
und bestimmt sind, Frauen, die vor der Geburt siehen oder
geboren haben, mit ihren Kindern vorübergehende Unterkunst
zu gewähren. Mit den Leitern dieser Heime ist folgendes
Verfahren zu vereinbaren : Die Heime führen ein Kran-
fkenbuh4 nach Mußfier e der Meldepolizeiverordnung
vom 26. Juli 1924 und kragen sämtliche werdendenden
Mütter, Wöchnerinnen und Kinder in der Reihenfolge ihres
Zuzugs ein. In Spalte 6 des Krankenbuchs isi gleichzeitig
anzugeben, ob die Zuziehende an ihrem letzten Wohnort
gemeldei ist, verneinenvenfalls wo sie sont eiwa zuletzt ge-
meldet war. Das LÄranfenbuch ist nach jeder Eintragung
unverzüglich dem Polizeirevier vorzulegen. Dieses prüft
selbständig, ob es sich um eine Perjon handelt, die bereits
jm Bereich des Orkspolizeibezirkts Berlin gemeldet ist. Ist
dies der Fall, so vermerkt es im Krankenbuchy „Hier nicht
meldepflichtig“. Alle übrigen Perjonen, die im sKrankenbuch
verzeichnet sind, d. h. also solc<e, die nicht in Borlin gemel-
det sind, die von außerhalb kommen oder wohnungslos
waren, sind ordnungsmäßig mit 3 Bordrücken nunier Borla-
ge der Abmeldebscheinigung der letßzien Wohnung, soweit
jolche beigebracht werden kann, nach Muster a an- und
beim Verlassen des Heims nach Muster v abzumelden.
Es sieht nichts im Wege, wenn die Heime zu c) solchen
Insassinnen, die nach vorstehenden Vorschristen nict melde-
pflichtig sind, eine Bescheinigung mitgeben, daß und während
welcher Zeit sic) die Betreffende im Heim aufgehalten habe
und zufolge vorliegender Verfügung während dieser Zeit
nicht meldepflichtig gewesen sei.
Die Reviervorsteher werden ersucht, die einzelnen in