Berfügung vom 1. November 1926.
-- 1829. P. 2. 26. --
Betrifft : De>blatt zur Verfügung vom 16.
Juli 1925 -- 1256. P. 2. 25 -- betr. Mel-
dewesen (Ordner 1 Gruppe F).
In der Verfügung vom 16. Juli 1925 -- 1236.
P. 2. 25 -- betr. das Meldewesen (Ordner 1 Gruppe F)
erhält Abschnitt AU unter Ziffer 3, Absaß 1, folgende
Fassung :
3) Die Chefs „und Mitglieder der beim Deutschen Reich
beglaubigten Missionen (die ausländisc<en Gesandten
und Botschafter, deren Familienmitglieder, das Ge-
sc<häftspersoual und ihre nichkdeutschen Bediensteten)
unterliegen nicht der Meldepflicht. Dies trifft auch
auf die Mitglieder der Interalliierten Kontrollkom-
mission zu.
Die ausländischen Berufskonsuln und ihre Fami-
lienmitglieder sind in gleicher Weise zu behandeln,
wenn diese von der Reichsregierung die Befugnis zur
Ausübung ihrer Berufspflichten (das Exequatur) erhal-
ten haben. Das Geschäfts- und Dienstpersonal der
Konsuln ist dagegen meldepflichtig.
Der Bolizeipräsident.
I. A. Lindig.
(Amtl. Nachr. Nr. 94/1926)