3. Die Frist, welche zwis<en dem Cingang-der Anzeige
über eine beabsichtigte Versteigerung obengenanntker Gegenstände
und dem Versteigerungstermin liegen muß, beträgt wenigstens
8 Tage.
4. Diese Anordnung gilt in gleicher Weise für beeidigte
und öffentlich angestellte wie für private -Bersteigerer.
Der Polizeipräfident.
I. B.v. Glasenapp.
(Amtl. Nachr. Nr. 4117/1922 und 94/1926).
| Die Bekanntmachung ist nach der Zeitkfolge in den Ordner
einzuschalten.