Ordner I
Gruppe LE;
Polizeiverordnung vom 30. Oktober 1926
=- 1. 9b. Allg. 18/26 =
Betrifft: Das Meldewesen und die Berufsbezeich-
nung der Heilgehilfen und Masseure im -Landes5-
polizeibezirk Berlin. (Amtsblatkt 5. 269).
Auf Gründ" der 88 6 und 12 des Gesees über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G. 5. 5. 265), der 88
42, 43, 137 und 139 des Gesekßes über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) sowie der. 851;
33, 54 des Geseßes über die Bildung einer neuen. Stadtge-
meinde Berlin vom 27. April 1920 (G. 5..5. 123) - und der
Verordnung vom 6. Februar 1924 über Bermögensstrafen und
Bußen (R. G- Bl. 1. 5. 44), wird mit Zustimmung des Herrn
Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg und von Berlin für
den Landespolizeibezirk Berlin folgendes verordnet:
Heilgehilfen und“ Heisgehilfinnen sowie Masseure oder
Masseusen, die im Landespolizeibezirk Berlin“wohnen oder.inner-
halb dieses Bezirks ihre Wohnung durch Umzug in einen an-
deren Kreisarztbezirk wechseln, haben, sofern sie die Tätigteit
als Heilgehilfen und Masseure 'in oder außerhalb von Berlin
ausüben oder ausüben wollen, dieses dem für ihre Wohnung
in- jedem Falle zuständigen Kreisarzt mündlich oder schriftlich
unverzüglich. anzuzeigen und ihm die für- die : Listenführung im
gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Interesse erforderlichen
Angaben zu machen. Dazu gehören Zu- und Vorname, Tag,
Jahr und Ort der Geburt, bisheriger- und jetziger Wohnort mit
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