Ausnahmsweise kann für einzelne Betriebe die Erlaub-
nis für Darbietungen im Sinne des 81 dieser Verordnung über
1 Uhr morgens, für Zeltzirkusse über 10 Uhr abends hinaus
durc< Verfügung des Polizeipräsidenten erteilt werden.
«- 8.
. Erweist. sich der Unternehmer oder der Wirt eines der. in
den 88 1 und 2 bezeichneten Betriebe in der Uausübung seines
Gewerbes als unzuverlässig oder ergeben sich aus seiner Ge-
schäftsführung, insbesondere durch Nichtbeachtung der Polizei-
stunde, Unzuträglichkeiten für die öffentliche Ruhe, Sicherheit und
Ordnung, so kann die Polizeistunde für seinen Betrieb. durch
Verfügung des Polizeipräsidenten herabgesetzt werden.
Unberührt hiervon bleiben die Porschriften, nac< denen
bei Unzuträglichkeit schärfere polizeiliche Maßnahmen erfolgen
können.
Unternehmer, Wirte ünd“deren Stellvertreter, welche die
Porschriffen dieser Yerordnung übertreten oder eine Übertretung
durch ihre Stellvertreter oder Angestellten dulden, „werden mit
Geldstrafe bis zu 150 RM, an deren Stelle,“ wenn die Geld-
strafe nicht beizutreiben ist, entsprechende Haftstrafe tritt, bestraft.
Die Polizeiverordnung. vom 28. Oktober 1925 = Tgb.
Nr. 876 Il c. 25 =- (Sonderausgabe des Amtsblattes für
den Regierungsbezirk Potsdam und die Stadt Berlin Nr. 10
S. 469) wird aufgehoben.
Diese- Verordnung tritt sofort in Kraft.
Der Polizeipräsident.
Zörgiebel.
(AN: Nr. 93, 4926)
8 3:
Sete
85.
8/6.
EZ