durd< einen vorzüglichen Beweis von Entschlossenheit und
Selbstaufopferung oder durch einen sehr wichtigen Erfolg
bedingt und außerdem dadurch, daß der zu Beleihende
nach seiner ganzen Persönlichfeit einer jolchen Auszeich-
nung für würdig zu erachten ist.
Die amtlichen Ermittelungen sind daher in jedem
Einzelfalle auf das Borliegen dieser Voraussezungen zu
richten. Zu diesem Zwecke sind Retter und Gerefkteter
jowie die jonstigen Augenzeugen ausführlich über den
Tatbestand zu vernehmen. Die dem SHerrn
Minister zu erstattenden Berichte, welchen die Berhand-
jungen beizufügen sind, haben eine geordnete und er-
ichöpfende Darstellung des gesamten Hergangs bei dem
Rettungswerke jfowie einen bestimmten eingehend begrün-
deten Unirag zu enthalten. Aus ihnen müssen sich der
vollständige Jtame (Vor- und Zuname), Lebensalter,
Stand, Beruf ader Gewerbe des Retiers, seine Staats-
angehörigkeit und die jonstigen seine Persönlichkeit be-
trefienden Umstände ergeben, die für die Beurteilung der
Rettungstat und- der Würdigkeit des Retters etwa von
Wert sind. Den Verhandlungen ist in allen dazu angekanen
Fällen eine von den Revieren herzustellende einfache Hand-
zeichnung beizufügen, die die Örtlichkeit veranschaulicht und
in der, namentlich bei Rettung aus Wassersnot, die in
Betracht kommenden Entfernungen und Tiefenverhältnisse
durch Zahlenangabe ersichtlich gemacht sind.
Eine Aussezung des Antrages auf Verleihung
der Rettungsmedaille an Personen jugendlichen Alters
bis zu ihrem Cintritt in eine selbständige Lebensstellung
und bis zur Voliendung des 18. Lebensjahres, steht nur
vem Staatsministerium zu. Es ist daher auch in solchen
Sältten unmittelbar nach Feststellung des Tatbestandes an
den Herrn Minister zu berichten.
zu 2. Die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr
gelangt gleichfalls nur zur Verleihung, wenn der Retter
hei dem Rettungswerk. selbst in. Lebensgefahr, jedoch in
minder erheblicher als die Verleihung der Rettungsme-
daille am Bande jie voraussjeßt, sich befunden hat. Auf
ihre Verleihung ist das Lebensalter des Retters, seine
Würdigfeit vorausgesetzt, ohne Einfluß. Die Erinneruags-
MI ME a 14620505 ad