Ordner 1
Gruppe F. (Verschiedenes)
Berfügung
vom 1. Februar 1926. -- Allg. 41. 1 1 26 --
Betrifft : Grundsäße für die Verleihung von Aus-
zeichnungen für Rettung aus Lebensgefahr.
Nach dem R. Erl. d. M. d. I. vom 23. 7 1925 -- (.
a. 641 = (M. Bl. i. B. S. 817) kommen als staatliche Aner-
erkennungen für Rettung aus Gefahr in Betracht :
1) die Rettungsmedaille am Bande,
2) die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr,
3) die Bewilligung einer Geldbelohnung,
4) die öffentliche Belobigung des Retters im Amtsblatt der
Regierung.
Die Bearbeitung aller derartigen Anträge erfolgt durch
diejenige höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Ret-
ter, ohne Rücksicht auf den Ort der Rettungstat, wohnt, für
Berlin durch den Polizeipräsidenten zu Berlin, und zwar durch
die Abteilung 1. Die bei der Abteilung 1 eingehenden Anträge
werden den zuständigen Polizeiämtern unter Beifügung eines
älle aufzuklärenden Fragen enthaltenden Formulars mit dem
Ersuchen zugeleitet, die Borarbeiten selbständig durchzuführen
und jede Sache erst dann an Abteilung 1 zurückzusenden, wenn
die gestellten Fragen eine zweifelsfreie Klärung gefunden haben
Anträge auf-Verleihung. zu 1 und 2 sind von der Ab-
teilung I mit eingehendem Bericht dem Herrn Minister des In-
nern vorzulegen.
Im einzelnen gilt folgendes :
Zu 1. Die Verleihung der Rettungsmedaille am Bande
wird in erster Linie durch eine besonders erhebliche, mit
der Hilfeleistung verbundenen Lebensgefahr und dann