mit Schnee bededt ist;
b) das Fangen von Bögeln mittels Leimes' und Schlingen ;
ec) das Fangen und die Erlegung von Bögeln zur Nacht-
zeit mit Neßen oder Waffen; als Nachtzeit gilt der Zeit-
raum, welcher eine Stunde nac Sonnenuntergang be-
ginnt und eine Stunde vor Sonnenaufgang endet ;
dq) das Fangen von Vögeln mit Anwendung von Körnern
oder anderen Futterstoffen, denen betäubende oder giftige
Bestandteile beigemischt sind, oder unter Anwendung ge-
blendeter Lo>vögel ;
„) das Fangen von Bögeln mittels Fallkäfigen und Fall-
kästen, Reusen großer Sc<hlag- und Zugnetze sowie mittels
beweglicher und tragbarer, auf dem Boden oder quer
über das Feld, das Niederholz, das Rohr oder den Weg
gespannter Jeetze.
Der Bundesrat ist ermächtigt, auch bestimmte andere
Arten des Fangens sowie das Fangen mit Vorkehrungen, welche
eine Massenvertilgung von Vögeln ermöglichen zu verbieten.
In- der Zeit: vom 1. März bis zum 1. Oktober 'ist das
Fangen und die Erlegung von Bögeln sowie der Ankauf, der
Verkauf und das Feilbieten, die Vermittlung eines hiernad) ver-
botenen An- -und Verkaufs, die Ein-, Aus- und Durc<fuhr von
lebenden sowie toten Vögeln der in Europa einheimischen
Arten überhaupt, ebenso der Transport solcher Bögel zu Han-
delszweden untersagt.
Dieses Verbot erstre>t sich auf Meisen, Kleiber und Baum-
läufer auf das ganze Jahr.
Der Bundesrat ist ermächtigt, das Fangen und die Erle-
guug bestimniter Bogelarten sowie das Feilbieten und den
Verkauf derselben nach außerhalb des im Abs. 1 bestimmten
Zeitraums allgemein oder für gewisse Zeiten oder Bezirke 3u
untersagen
Dem Fangen im Sinne dieses Geseßes- wird jedes “Nach-
stellen zum Zwe>e- des Fangens oder Tötens von Bögeln; ins-
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