Ordner 11
Gruppe .A
Berfügung vom 25. Offober 1926
- 218 11 W, 3. 26 -
Betrifft : Reinhaltung der Wasserläufe und
sonstigen Gewässer.
(Preuß. Wassergeseß vom 7. 4. 1913 (G. S.S. 53)
88 19, 199 Absaß 2; R. Str. G. B. 8 366 9).
Der 8 19. des Preuß. Wassergesetzes verbietet, Erde, Sand,
Sclade, Steine, Holz, feste und schlammige Stoffe, sowie tote
Tie. e in einen Wasserlauf hineinzubringen. Ebenso ist es ver-
boten, sol<e Stoffe an Wasserläufen abzulagern, wenn die Ge-
fahr besteht, daß diese Stoffe hineingeschwemmt werden. Aus-
nahmen kann die Wasserpolizeibehörde zulassen, wenn daraus
nach ihrem Urteil eine für andere nachteilige Veränderung der
Borflut oder eine schädliche Berunreinigung des Wassers nicht
zu erwarken ist.
Jerner verbietet der 8 199 Absaß 2 a a. O. Wasser
oder andere flüssige Stoffe, feste oder schlammige Stoffe in Seen,
die nichf als Wasserläufe anzusehen find, einzuleiten oder einzu-
bri.igen, wenn dadurc) das Wasser zum Rachteil andere1 ver-
unreinigt wird. . Endlich bedroht der 8 366 9 des Str. G. 3.
denjenigen mit Strafe, der auf Wasserstraßen Gegenstände, durch
welche der freie Verkehr gehindert wird, aufftellt, hinlegt oder
liegen läßt.
Die Reviere werden angewiesen, auf Verunreinigungen
der bezeichneten Ark bei den Berliner Wasserläufen und Seen
zu achten und ihnen entgegenzutreten. Werden solc<e . Verun-