Ordner I1
Gruppe G Untergruppe 5 b.
Berfügung vom 27. Hifober 1926
-- Kdo. 2a/P. 2/Abt. 11 Nr. 29048/26. 4a 2.
Betrifft : Kennzeichnung der Polizeireviere usw.
Um eine gleichmäßige Bezeichnung der Reviere, Bezirks-
wachen usw. herbeizuführen, wird für die zur Kenntlichmachung
der Dienststellen erforderlichen Schilder folgendes bestimmt :
Es werden in Zukunft, nur no< Sdcilder aus Eisenblech
von 22/5 mm Stärke in der Größe von 42 cm (breite) »<32 cm
(Höhe) verwendet, deren Rüdseite s<warz grundemailliert und
deren Borderseite stark weiß emailliert sein muß. Die Beschrif-
tung ist in schwarzer Balkensc<hrift, deren Größe sich je nach der
erforderlichen Textlänge richtet, auszuführen. Die Schilder selbst
müssen mit der üblichen Außenbauchung und mit je 4 Sc<rau-
venlöchern versehen sein.
Als Beschriftung wird folgender einheitlicher Text unter
Berücsichtigung der jeweiligen Polizeirevier-Nummer in ara-
bischen Zahlen bestimmt :
„10. Polizei-Revier
Berlin“ oder
„Revier - Zweigstelle
10. Polizei-Revier
Berlin“ oder
„Revier-Zweigmeldestelle :
- 19. Polizei-Revier
Berlin“ . oder
„Polizei-
Bezirkswache“
oder