3. B. von grobem Unfug, Hausfriedensbru<ß und dergleichen,
ergeben. Polizeiliches Einschreiten kommt daher nur in Aus-
nahmefälslen in Frage. Wenn die Kundgebungen während der
Vorstellung stattfinden und in der Form über das Übliche so
hinausgehen, daß die übrigen Theaterbesucher ernstlich in der
vollen Ausnußung ihres Rechts auf Genuß der Vorstellung ge-
stört werden, so liegt ein ungebührlihes Benehmen vor, das
dem Untecnehmer dem Störer gegenüber die obenbezeichneien
Rechte gibt und ein entsprechendes Eingreifen der Polizei nof-
wendig macht.
Der Polizeipräsident.
I. B. Dr. Friedensburg.
(A. 71. Nr. 85, 1926)
Auf Seite 184 der Samnilung dienstlicher Verfügungen
ist Ziffec 5 zu streichen und an den Rand zu seßen :
Vergl. Berfügung vom 13, Oktober 1926 -- 48. 11. Th.
1 26 - Ordner 11 Gruppe G Il.