Huppe (8 4 Abs. 1 Nr. 4) und dem Rücwärtsgang (8 4 Abs.
3) befreit.
Die von diesen Zugmaschinen mitgeführten Anhängewa-
gen brauchen nicht mit Gummi oder einem anderen elastischen
Stoff bereift sein, bedürfen keiner Bergstüße, ferner brauchen die
Anhängewagen nicht spuren, auch braucht am Anhängewagen
kein Typenschild vorhanden sein. Auf dem Anhängewagen
braucht kein Bremser mitfahren, anch können mehr als ein An-
hängewagen oder Anhängeachsen zur Lastenbesörderung ohne
besondere Erlaubnis mitgeführt werden. Ein derartiger Zug
darf aber nicht länger ais 15 m sein.
Die Zugmasdinen, die von den Vorschriften über die
Kennzeichnung befreit sind, müssen bei Dunkelheit oder starkem
Nebel «außer den zwei vorderen Laternen eine Laterne führen,
die weißes oder gelbrotes Licht nach) hinten wirft. Beim Mit-
führen von Anhängern muß die Laterne am Schlusse -des Zu-
ges angebradt jein.
X. Fahrzeuge der Wehrmacht und Reichspost.
Die Zulassung und Abstempelung sowie die Ausstellung
von Führerscheinen für die Kraftwagen und Führer der Reichs-
post und Wehrmacht erfolgt durch die zuständigen Dienststellen
der Reic<swehr und Reichspost Die Fahrzeuge der Reichspost
führen das Erkennungszeichen R P mit laufender Nummer, die
Reichswehr das Erkennungszeichen R W-
xX1. Führerschein.
Die Krafträder, mit Ausnahme der Kleinkrafträder, muß
ein Führerschein in Klasse 1, für Führer von Wagen mit einem
betriebsfertigen Eigengewicht von mehr als 2,9 tf Klasse 2, für
alle: übrigen. Kraftwagen bis 8 Steuer PS Klasie 3a, über
8 Sieuer PS Klasse 3b vorhanden Jein.
Führer von Zugmaschinen ohne Güterladeraum, soweit
sie nicht vom Führerschein befreit sind, bedürfen, auch weun die
Zugmaschinen weniger als 2,5 t Eigengewicht: besißen, stets des
Führerscheins Klasse 2.
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