seinem Namen, seiner Wohnung (Geschäftslokal) und der laufen-
den Nummer des Auftrags im Geschäftsbuche versehen sein.
7 Die Gewerbetreibenden haben jeden Wechsel des Ge-
schäftslokals binnen einer Woche und ferner Namen und Woh-
nung der von ihnen in ihrem Gewerbebetriebe beschäftigten
Personen binnen einer Woche nac< dem Inkrafttreten dieser
Bestimmungen, im übrigen binnen einer Woche nac) dem An-
tritt der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
8. Die Ortspolizeibehörden und ihre Organe können von
dem Geschäftsbetriebe Kenntnis nehmen und zu diesem Zwede
die für den Betrieb bestimmten Räume jederzeit betreten und
dor: die Geschäfts bücher und Handakten einjehen. Sie fönnen
auch verlangen, daß die Geschäftsbücher und Handakten im
Dienstraume der Ortspolizeibehörde vorgelegt werden und daß
ihnen über den Geschäftsbetrieb Auskunft erteilt wird Dassjelbe
gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird
9. Die Ortspolizeibehörden sind befugt, Personen. welche
als Kaufleute zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet
sind, von“ der Beobachtung der Vorschriften widerruflic) zu
entbinden.
10. Diese Borschriften treten am 1. Januar 1908 an
Stelle der Vorschriften vom 23. Juni 1900 in Kraft.
11 Zuwiderhandlungen gegen diese Borschriften werden
nach 8 148 Abs. 1 Ziffer 4a der Gewerbeordnung mit Geld-
strafe bis zu 150 Mk und ini Unvermögensfalle mit Haft bis
zu vier Wochen bestraft.
Berlin, den 29. November 1907.
Der Minister für Handel und Gewerve.
Delbrüd.
(A. N. Nr. 84, 1926)
Der Erlaß vom 29. November 1907 = Gen. 65 11 b.
F. 4. 07 = ist aus dem Ord. 1V, Bd. 1, Gr- A 1, zu ent-
eus
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