sehenen Person begleitet und beaufsichtigt sein isiehe auch Jüh-
rerscheinsbefreiung bei Zugmaschinen unter Ziffer 9).
VII. Fahrgeschwindigfeit.
Die höchst zulässige Fahrgeschwindigkeit innerhalb der ge-
schlossenen Ortsteile von Berlin beträgt für Personenkraft-
wagen nnd Krasträder 35 Kilometer, für Lastkraftwagen, Kraft-
omnibusse, Kraftrundfahrtwagen bis 5,5 tk Gesamtaewicht 30
Kilometer in der Stunde. Bei Kraftfahrzeugen von mehr als
5,5 tf Gesamtgewicht beträgt die höchstzulässige Geschwindigkeit
bei Luft- oder hochelastischer Bollgymmibereifung 30 Kilometer,
bei anderer Vollgummibereifurg 25 km in der Stunde.
Beim Mitführen von Anhängewagen beträgt die höchst-
zulässige FJFahrgeichwindigteit bei alien Kraftfahrzeugen
16 km in der Stunde. '
Die vorgenannte Geschwindigkeit ist durc) meine Betannt-
machung vom 9. Januar 1926 festgesetzt worden.
VILL Anhängewagen.
Das Mitführen eines Anhängewagens, der den Vorschrif-
ten des 8 25 der Verordnung entspricht, ist stets ohne besonde-
ren Bermerk in der Zulassungsbeseheinigung gestattet Bei Mit-
führen von mehr als einem Anhängerwagen und von Anhänge-
achsen ist die Erlaubnis des Kraftverkehrs5amts erforderli.
Lastkraftfahrzeughalter die gemäß 8 30 Abs. 5 der Verordnung
einen eisen bereiften AUnhängewagen mitführen wollen, müssen
die Genehmigung des Kraftveikehrsamts nachsuchen. Diese hat
der Führer des Fahrzeuges bei sich zu führen (siehe auch hier
die Mitführung von Anhängern und Zugmaschinen).
1X. Zugmaschinen ohne Güterladeraum und deren Anhänger.
| Ausschließlich im inländischen Verkehr benutzte Zugma-
schinen ohne Güterladeraum, deren betriebsfertiges Eigengewicht
3,5 t und deren Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn 15 km
in der Stunde nicht übersteigen, sind von den Vorschriften über
die Kennzeichen (88 7 und 8) und die Führer solc<er Maschinen
von der Vorschrift über den Führerschein (8 14 Abs. 1) böfreit.
Ausschließlich im inländischen Verkehr benutzte Zugma-
schinen ohne Güterladeraum, "deren betriebsfertiges Eigengewicht
2,5 t und deren Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn 8 “km in
der Stunde nicht übersteigen, sind auch außerdem von den Vor-
schriften über die Gummibereifung (8 3 Abs. 2 Saßz 1, die