fen oder vorläufig sicher gestellten Maßen und Gewichten über
das zuständige Polizeiamt an die Handelsüberwachungsstelle zu
leiten, die die Weiterbearbeitung übernimmt.
Im Falle zu c) ist sofort die eihamtliche Prüfung der
Meßgeräte durch die zuständige Abfertigungsstelle des Eichamts
herbeizuführen. Zu diesem Zwecke sind die Meßgeräte, falls
ihre Größe oder Beschaffenheit es zuläßt, der Abferkigungsstelle
mit dem Ersuchen um Prüfung und Äußerung über die Rich-
figfeit zu übersenden Ist eine Übersendung nicht tunlich, so ist
vom Revier eine eichamtliche Prüfung an Ort und Stelle zu veran-
lassen, fells sie nicht von dem Eigenfütner beantragt wird. Ergibt
die Prüfung, daß die vorläufige Beschlagnahme nicht gerecht-
fertigt war, so ist das beschlagnahmte Meßgeräte sofork dem
Besißer zurü>- oder freizugeben. Ist bei der eichamtflichen Prü-
fung kein Polizeibeamter zugegen, so wird das Eichamt in diesem
Falle dem Besißer des Meßgeräts eine Bescheinigung dahin
ausstellen, daß es vorschriftsmäßig ist. Auf Grund dieser Be-
scheinigung hat sofort die Rüdgabe oder Freigabe zu erfolgen.
Falls das -Meßgerät für unrichtig befunden wird, ist
auf Grund der 88 13 und 22 der Maß- und Gewichtsordnung
nac<4 Bordru> Nr. 2211 Strafanzeige zu erstaften und diese
über das Polizeiamt der Handelsüberwachungsstelle zu über-
senden.
Gegenstände, die weder ihrer Form noch ihrer Bezeich-
nung nach als Meßgeräte anzusehen sind und von den Gewer-
betreibenden beim Messen und Wägen als Hilfsmittel (3 B.
Töpfe zum Schöpfen von Flüssigkeiten, Metallstüfe zum Aus-
karieren von Gefäßen, Bandmaß zum Anmessen von Kleidungs-
stüken usw.) verwendet werden, sind von der polizeilichen Über-
wachung ausgenommen. Werden solHe Hilfsmittel tatsächlich
zum Messen und Wägen benußt oder bereitgehalten, so sind sie
zu beanstanden und es ist wegen der strafrechtlichen Verfolgung
wie vor zu verfahren.
Hinsichtlich des Verkaufes von Bier in Syphons ist zu
bemerken, daß leßtere häufig, nicht diejenige Menge Bier ent-
halten, die dem Käufer angegeben wird und für die er Bezah-
lung leistet. In der Regel ist dies darauf zurüczuführen d aß
die Syphons meist in der irrlümlichen Annahme, sie besäßen
sämtlich einen bestimmten Literinhalt, unmittelbar vom Faß aus
ohne Benußung eines geeichten 3lüssigkeitsmaßes gefüllt werden.
Ein derartiges Verfahren ist aber unzulässig, da Syphons nicht