Die Klangfarbe und Klangstärke der Warnungszeichen
muß so beschaffen sein, daß im Gefahrenbereich 'befindliche Per-
sonen gewarnt, im weiteren Umkreis befindliche Personen aber
nicht belästigt werden. Die Benulßzung der Signalinstrumente
zur Abgabe von anderen als Warnungszeichen, insbesondere
von Rufzeichen innerhalb geschlosjener Ortsteile ist verboten.
Damit können die Reviere nunmehr unmittelbar gegen
das fortgesezte Huppen von Kraftfahrzeugen einschreiten, die sich
lediglich freie Bahn verschaffen wollen oder von Fahrzeugen aus-
gehen, die in Straßen halten und ihre Ankunft Hausbewohnern
fund tun
1V. Kennzeichen:
Jedes unter die Verordnung fallende Kraftfahrzeug muß
mit zwei polizeilichen Kennzeichen versehen sein.
Auch die Kleinkrafträder müssen vom 1. März 1926 ab
wieder ein polizeiliches Kennzeichen führen (fiche auch Ziffer XI1l
unter Kleinkrafträder).
Befreit von der Führung des Kennzeichens sind die
Kraftfahrzeuge der Feuerwehr und der öffentlichen Straßenreini-
gung jowie Zugmaschinen obne Güterladeraum bis 3,5 t'Eigen-
gewicht bei einer Höchstges<windigkeit von 15 Klm. in der
Stunde.
Jedes Kennzeichen muß mit dem Dienststempel der Poli-
zeibehörde versehen sein. Der Halter eines Kraftfahrzeuges ist
verpflichtet, den Stempel, falls er unkenntlich wird, erneuern zu
lassen. Befreit von dem Stempel auf dem Kennzeichen " sind
lediglich diejenigen Kraftfahrzeuge, die sich zur Abstempelung
auf dem Wege zur Polizeibehörde befinden. In diesem Falle
muß der Führer einen Ausweis bei sic) führen.
Das hintere Kennzeichen ist bei Dunkelheit und starkem
Nebel so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist Die Be-
leuchtungsvorrichtung des hinteren Kennzeichens kann so einge-
richtet sein, daß das Licht auch vom Führersij aus ausge-
schaltet werden darf In diesem Falle- müssen 'aber gleichzeitig
sämtliche Laternen erlöschen
Bei Prüfungsfahrten der Sachverständigen“ mit neuen
Wagen und bei Probe-, Ein-, Vorführungs- und Überführungs-
fahrten der Fabriken oder Händler müß das Fahrzeug mit einem
sogenannien roten Probefahrtkennzeichen (8 35) in der. bisher
gellenden Form versehen sein. Der Führer muß im Besiß
einer Zulassungsbescheinigung sein, deren Farbe weiß ist. Auf