Ordner I1V, Bd. Il
Gruppe B-1 (Verkehr- und Straßenpolizei)
Berfügung
vom 4. Februar 1926 -- 52 11 K. B. A. 2/26 =
Betrifft : Anweisung für die Beaufsichtigung "des
Kraftfahrzeugverkehrs.
Durch die Verordnung über die Ünderung der Regelung
des: Kraftfahrzeugverkehrs vom 5. Dezember 1925 ist die Ver-
ordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 15. März 1923/18.
April 1924 in wesentlichen Punkten geändert worden. Gleich-
zeitig hat der Reichsverkehrsminister den Wortlaut der Berord-
nung, wie er sich aus den Änderungen ergibt, in fortlaufender
Nummernreihe der Paragraphen als Verordnung Über Kraft-
fahrzeugverkehr vom 5. Dezember 1925 bekannt gemacht (RGBl.
53 Teil 1 vom 15. Dezember 1925).
Die neue Verordnung ist, soweit nicht dafür der 1. März
1926 bestimmt ist, am 29. Dezember 1925 in Kraft getreten.
Es ist für die Zukunft folgendes zu beachten :
1. Allgemeines.
a) Bestrafung.
Die Bestrafung der Zuwiderhandlungen erfolgt nach den
in dem dritten Abschnitt enthaltenen Strafbestimmungen (88
21--25) des Gesees vom 3. Mai 1909 in der Fassung vom
21. Juli 1923 (RGBl. Nr. 65) in Verbindung mit den Bestim-
mungen der Verordnung vom 5. Dezember 1925 neben den Be-
stimmungen der Straßenpolizeiverordnungen und der Droschfen-
ordnung.
> Verstöße gegen die besonderen Bestimmungen der Bor-
schriften über Kleinkrafträder sind nach den im 8 44 Abs. 1 der
Berordnung vom 5. Dezember 1925 fest angegebenen Strafen
zu ahnden.