einen “Tag gültig. Sollte eine Weitere Ver-
längerung - erforderlich werden, die aber nach
Möglichkeit zu vermeiden ist, so ist eine neue
Genehmigung nachzusuchen, die, wenn nicht die
erste Übersißgenehmigung “dazu verwendet und
vorgelegt wird, "den Vermerk zu enthalten hat,
seit wann der Eingelieferte in polizeilicher Haft
sich befindet. Diese Genehmigung nebst Begrün-
dung ist- in den Strafakten niederzulegen oder
diesen beizufügen. -
Derartige Übersikgenehmigungen sind auf
das allernotwendigste Maß 3u beschränken. Als
geeignetetes Mittel zu solcher Beschränkung sind
in geeigneten Fällen auch schon vor vollständigem
Abschluß der polizeilichen Ermittelungen; die fest-
genommenen Personen rechtzeitig dem Richter mit
kürzer Sachverhaltsdarstellung als Grundlage für
die Haftentscheidung vorzuführen und die Akken
selbst zur weiteren Klärung der Ungelegenheit zu-
rüczubehalten, in solchen Fällen wäre alsdann
auf dem Rotzettel der Antrag zu stellen, die vor-
geführte Person nach Überführung in richterliche
Haft zunächst noch im Polizeigefängnis oder im
Stadtvogteigefängnis zu belassen, damit sie der
Kriminalpolizei dort bei: weiteren Ermittlungen
zur Verfügung stehe.
| Ein weiteres [Mittel zur Verhütung des
Übersikens ist durch die jetzt gegebene Möglichkeit
der Vorführung festgenommener Personen vor dem
im Polizeigefängnis amtierenden Vernehmungs-
richter geschaffen. Bestimmungsgemäß sind diesem
alle sowohl gemäß S 128 als auch gemäß 8 132
der Str. P, O. festgenommenen auf Rotzettel zur
Vorführung gelangenden Personen vorzuführen,
bei denen die Zuständigkeit des Amtsgerichts Ber-
lin-Mitte gegeben ist, abgesehen von weiblichen
Gefangenen, die feine männlichen Tatgenossen
haben. Da der Vernehmungsrichter aber auch
als zuständig für sämtliche übrigen Amtsgerichte
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