Die "Verwältungspolizei bezw. A. S. P.
veranlaßt die freisärztliche Untersuchung und ge-
gebenenfalls die Yeberführung in die Kranken-
oder Irrenanstalt. Im Notfalle ist der nächst
erreichbare Arzt statt des Kreisarzkes in Anspruch
zu nehmen. Der Verbleib ist der bearbeitenden
Dienststelle unter Rüc>gabe der Akten unverzüglich
mitzukeilen, die ihrerseits die symbolis<eBorführung
(s. Ziffer B 5 a) veranlaßt.
Hinsichtlich der Geistesfranfen, die“ nicht
wegen Täterschaft einer strafbaren Handlung,
sondern wegen. ihres -„Kranfheitszustandes fest-
genommen und in Schußhaft überführt werden
müssen, verbleibt es bei der Verfügung vom
28:1. 1925 == 1064. P, 2. 24 = (Ordner Y,
Gruppe B 1).
ZT