möglich sein.sollte, muß auf ein allgemei-
nes Krankenhaus zurücgegriffen werden.
Bei der Aufnahme ist auf strengske
Auswahl Bedacht zu nehmen, 3. B. dürfen
auf keinen Fall Beobachtungstranfe, die
gerichtlicher Haff unterliegen, (8 3! Str.
P. O.) in das Polizeifrankenhaus gebracht
werden.
Die Zuführung erkrankter Polizeige-
fangener nach dem Polizeifranfenhause er-
folgt etwa in folgender Form :
Nac< Möglichkeit ist der Aufnahme-
dienst des Polizeifrankenhauses vorher tele-
fonisch von der bevorstehenden Einlieferung
zu verständigen. Die Begleitpersonen des
Gefangenen haben sich bei Eintreffen an
den Pförfner zu wenden, der sie "an die
Aufnahme verweist. In der Zeit von
4 Uhr nachm. bis 8 Uhr morgens versieht
der Pförtner selbst den Aufnahmedienst.
Dem Diensthabenden in der Aufnahme
gegenüber haben sich die begleitenden Be-
amten unaufgefordert zu legitimieren und
ihmihre Personalien undihre Dienststelle anzu-
geben ; Kriminalbeamte haben insbesondere
ihre Erfennungsmarke vorzuweisen und
deren Nummer anzugeben. Die Begleiter
sind ferner verpflichtet, der Aufnahme An-
gaben über die Person des Eingelieferten
zu machen, soweit sie dazu imstande sind.
Im Einzelnen bleibt die diesbezüg-
liche Regelung Sache der Verwaltung des
Polizeikrankenhauses.
Die Kosten für ärztliche Behand-
lung u. s. w. der Polizeigefangenen wer-
den vom Berwaltungsamt des Polizeikran-
kenhauses in Form von Forderungsnach-
weisen angefordert, auf denen der Leiter des
Berwaltungsamts des Krankenhauses ledig-
33