gegen'haben auchsieünbesträffeund nicht geständige
Eingelieferte, gleichviel, ob sie für die Spezial-
dezernate bestimmt oder der Dienststelle KB 6
(durch den Dauerdienst) zuzuführen sind, in dem zu b)
erwähnten Zalle mittels Einzelfransports vor-
zuführen
Die Enlscheibung darüber; ob" in Zweifels-
fällen ein Sondertrausport vorzunehmen ift, ist dem
pflichtgemäßen Ermessen“ des Leiters der Revier-
friminaloiensistelle- bezw. dessen Vertreters vorbe-
halten. Im allgemeinen wird von einem Sonder-
tranzporie (beim Zutrefsen der oben erörterfen
Boraussezungen) nur dann Abstand zu nehmen
sein, wenn die Sicherheit. des Transportes im Hin-
bli> auf die Persönlichkeit des Einzuliefernden ge-
fährdet erscheint oder wenn. sich die- vorführende
Dienststelle zur Abkommandierung der erforderlichen
Begleitmannschaft außersfande sieht. In Fällen, in
denen der Einzuliefernde die Kosten des Transports
nicht selbst bezahlt, werden die den einliefernden
Dienststellen erwachsenen Kosten sowie das Fahr-
geld für die Rüfahrt zur Dienststelle den Begleitern
sofort vom Leiter des Dauerdienstes erstattet
werden. Undernfalls können sie auch nachträglich
liquidiert werden.
Personen unter 18 Jahren, auch Fürsorge-
zöglinge, sind in der Regel nicht mittels Gefangenen-
transportwagens. sondern durc< Sondertransport
ohne Rücsicht auf den Grund der Festnahme ein-
zuliefern. Gefangenentransportwagen sind zu ihrer
Einlieferung nur dann zu benutzen, wenn das mit
Rücksicht auf. die Persönlichkeit des Einzuliefernden
oder auf die begangene Straffat zweds Sicherung
des Transports angebracht erscheint (3. B. bei
Rowdies, Messerstehern oderbeischweren Verbrechen).
Für jede einzelne mittels Transportwagens
einzuliefernde Person: ist "dem Wagenführer der
vorgeschriebene -Transportbelag (VordruF 170)
einzuhändigen.
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