dem Berhafteten zu erörtern ; es Ut ihm selbst Ge-
legenheit 31 geben, die erforderlichen Maßnahmen
zu fressen. Jötigenfalls ist der zuständige Wohl-
fahrtsfommissionsvorsteher zu venachridtigen. Po-
fizeiliche Hilfe, 3 B. dur< Verschließen der Räume
u. s. w. und Abgabe der Schlüssel, fann nur aus-
nahmsweise geleistet werden, weil dadurc) auch
die Polizei die Perantwortung übernehmen würde.
Kosten dürfen nicht entstehen: In die Akten ist
ein kurzer Permerk darüber aufnehmen, daß die
Prüfung erfolgt ist. -)
2, Behandlung von Gepädstü&en Gefan-
gener.
1.) Bei Transportigefsangenen-
Größere Gepätstüde sind von der Ausgangs-
behörde unmittelbar an die Strafanstalt zu senden
und nicht dem Transport mitzugeben.
2.) Bei Gefangenen, welche von Beamten der
Kriminalpolizei oder anderen kriminalpolizeilichen
Dienststellen eingeliefert werden.
Die Unterbringung größerer Gepädstüde
dur< das Gefängnis ist mangels geeigneter Räum-
lichkeiten und infolge von Beamtenmangel unmög-
lich und muß im Interesse der Aufrechterhaltung
eines geregelten Geschäftsbetriebes vom Polizei-
gefängnis abgelehnt werden. Fälle, In denen
Festgenommene bei ihrer Festnahme größeres Ge-
päd bei sich führen, können immer nur Ausnaähme-
fälle sein, da die Berhafteten auf der. Straße oder
an anderen öffentlichen Orten faum größeres Ge-
päd bei sic) haben werden: Bei Berhaftungen
in der Wohnung können die die Perhaftung aus“
% Dber Unterbringung pflegebedürftiger und“ hilfloser
Kinder und Haustiere siehe Bfg- Vv- 30. 12. 24
222824: 04. .2.224. == (Ord. V, Gr. B 3) zu B 4
und 5, die sinngemäß auch bei eriminalpolizeilichen
Festnahmen in Anwendung kommt.
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