scheidung über die" weitere Behandlung der
Verhafteten herbeizuführen.
7. Festnahme von Frauen mit Kindern.
Wenn älleinstehende Frauen, die schul-
pflichtige oder noch jüngere Kinder haben, festge-
nommen werden, sind die Kinder nicht mit ein-
zuliefern, sondern vorher anderweitig unterzubringen.
Dem Wunsde, Jie bei Yerwandten unterzubringen,
ist nac) Möglichkeit nachzukommen. Ausgenommen
sind Säuglinge, die von der Mutter nicht zu trennen
sind.) 5
8. Festnahme wegen Berdachts des Sitflich-
keifsverbrechens.
| Besondere Vorsicht ist bei Festnahme von
Personen geboten, die eines Sittlichfeitsverbrehens
bezichtigt werden, und zwar in den Fällen, bei
denen Kinder die Opfer und einzigen Zeugen sind.
Hier ist in der Regel erst dann zur Festnahme zu
schreiten, wenn außer der Aussage des Kindes
noc< weitere begründete Berdachtszmomente oder
dringender Fluchtverdaht; der näher zu begründen
ist, vorliegt. In Zweifelsfällen empfiehlt sich Rü>-
frage beim zuständigen Dezernat. +
9. Festnahme von Uvbgeordneten:
Eins“ Verhäftung bezw. Festnahme“ eines
Reichsfags- oder Landtagsabgeordneten: ohne Ge-
nehmigung des Hauses, dem er angehört, während
der Siungsperiode darf nur wegen einer mit
Strafe bedrohten Handlung, und zwar nur bei
Ausübung der Tat oder spätestens „im Laufe des
folgenden Tages erfolgen; sie ist aber auch selbst
+) Bal. auch Bfg. v./30. KI 1924 = 824. P. 2.24 =
zu B. 4 = Ord. V, Gr. B. 3 =-
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