sichtlich“ no< auf“ dem Transport: in das
Gefängnis oder doc< alsbald nach der Ein-
lieferung daselbst erfolgen dürfte. Der
Polizeibeamte hat in solchen Fällen unver-
züglich unter Darlegung der Umstände, die
ihn von der Ausführung des Haftbefehls
abgehalten haben, eine Entscheidung des
Richters herbeizuführen. Dagegen darf der
Beamte, wenn äußere Wahrnehmungen der
oben erwähnten Art nicht gemacht werden,
auf eigene Veranfworiung den Haftbefehl
nicht unausgeführt lassen. Es empfiehlt
sich aber, eine im vorgerückten Stadium ver
Schwangerschaft befindliche Berhaftete, die.
behauptet, unmittelbar vor der Entbindung
zu stehen, nicht alsbald“ dem Gefängnis,
sondern zunächst einem höheren Exekutiv-
beamten zuzuführen, der über die weiteren
Maßnahmen zu befinden hat. Diesec soll
zunächst eine Untersuchung durch die Polizei-
ärztin veranlassen und die Verhaftete, wenn
deren Inhafthaltung unbedingt erforderlich
erscheint, und wenn die Untersuchung durch
die Polizeiärztin ergibt, daß mik dem bal-
digen Eintritk der Wehen zu rechnen ist, in
das Frauengefängnis in der Barnimstraße
überführen lassen, das zur Aufnahme in
solchen Fällen bestimmt ist.
Um der in 8 132 Str. P..O. geforderten
sofortigen Vorführung vor den Richter Ge-
nüge zu leisten, ist die Festgenommene selbst
nur mit einer Verfügung dem Frauen-
gefängnis zuzuführen, die Akten selbst aber
mit dem Vermerk, daß die Festnahme er-
folgt und die Eingelieferte zur Verfügung
der requirierenden Behörde wegen ho<h-
gradiger Schwangerschaft in das Frauen-
gefängnis überführf worden ist, sofork an
die requirierende Behörde als Haftsache ab-
gegeben werden.
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