Oröner IV, Band 1
Gruppe A 1
Erlaß des M. f. H. u. G. vom 16. November 1922
(H. M. Bl. S. 250).
-- II] 10548. 2. Ang. --
Betrifft: „Vorschriften für den Gewerbebetrieb
der Personen die fremde Rec<htsangelegenheiten und
bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte besorgen
oder die über Vermögensverhältnisse oder persön-
liche Angelegenheiten Auskunffk erteilen.
Auf Grund des 8 38 Abs. 3 der Gewerbeordnung be-
stimme ich :
Die Vorschriften für den Gewerbebetrieb der Personen,
die fremde Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzu-
nehmende Geschäfte besorgen, oder die über Vermögensverhält-
nisse 'oder persönliche Angelegenheiten Auskunft erteilen, vom
12. Mai 1920 (HMBl. S5. 134 und 186), erhalten folgenden
Zusatz :
„12. Die Ortspolizeibehörden sind befugt, Treuhänder
oder Treuhandgesellshaften, die zur Führung von Handelsbü-
<hern verpflichtet sind, von der Beobachtung der Vorschriften
widerruflich zu entbinden.“
Diese Änderung tritt am 1. Januar 1923 in Kraft.
I. A. Gerbaulet.
(A. N1. Nr. 76, 1926)