vatpersonen richtet, muß auf der ersten Seite oben links
am Rande mit seinem Namen, seiner Wohnung (Ge-
schäftslofal) und der laufenden Nummer des Auftrags
im Geschäftsbuche versehen sein. Dies gilt auch für
Eingaben an Behörden, die er durc; den Auftraggeber
oder durch Dritte aufseßen, schreiben oder unterschreiben
läßt. Solche Sdcriftstüde gelten insoweit als eigene
Scriffstüde des beauftragenden Gewerbetreibenden, als
sie offensichtlich strafbaren Inhalt haben.
F Die Gewerbetreibenden haben jeden Wechsel des
Geschäftslokals binnen einer Woc<he der Ortspolizeibe-
hörde anzuzeigen.
7 Die Polizeibehörden und ihre Organe können von
dem Geschäftsbetriebe Kenntnis nehmen und zu diesem
Zwede die für den Betrieb bestimmten Räume jederzeit
betreten und dort die Geschäftsbücher sowie die Hand-
aften einsehen. Sie können auch verlangen, daß diese
Bücher und Scriffstüde im Dienstraume der Polizeibehörde
vorgelegt werden und daß ihnen über den Geschäftsbe-
frieb Auskunft erteit wird.
Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt
wird. Die Handakten sind gleichfalls 10 Jahre lang
aufzubewahren, sofern sie nicht dem Auftraggeber auf
Berlangen auszuhändigen sind.
““ Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Per-
sonen, die über persönliche Angelegenheiten oder Ber-
mögensverhältnisse gewerbsmäßig Auskunst erteilen,
- mit Ausnahme der sogenannten Korrespondenten
(auswärtige Gewährsleute) der kaufmännischen Auskunfts-
büros - - entsprecende Unwendung. Diesen Gewerbe-
treibenden ist die Führung eines besonderen Geschäfts-
buchs nach dem beigefügten Muster gestattet, in das alle
geheim zu haltenden Aufträge eingetragen werden können.
Das Borhandensein eines sol<en geheimen Geschäftsbuchs
ist unter dem De>el des Geschäftsbuchs zu vermerken.
Auf Personen, welche, von gelegentlichen Einzel-
fällen abgesehen, ausschließlich über den Gewerbebetrieb
und die Kredikfähigkeit von Gewerbekreibenden Auskunfk
erteilen (kaufmännische Auskunftsbüros) sinden nur die
Vorschriften unter Ziffer 8 Anwendung. . Die Ortspoli-
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