schüßt werden, und zwar, "wenn die Lagerung
auf Verkehrsplätzen erfolgt, durc< hölzerne Kasten
oder ein Segeltuchzelt. In- jedem Falle sind die
Gasflaschen gegen Umfallen gesichert zu lagern
und bei ihrem Transport ist dafür zu sorgen, daß
sie nicht geworfen oder gestoßen werden.
V.. Ausnahmen und Übvergangsbestfimmungen.
A. Husnahmen für Lichtspieltheater.
Zulassung von Borräumen beim Bildwerferraum.
8 69.
Die Baupolizeibehörde kann bei günstigen allgemeinen
Ausgangsverhältnissen zulassen, daß der Ausgang aus dem
Bildwerferraum durc< einen Vorraum erfolgt, wenn sich ein
unmittelbarer Uusgang ins Freie nicht herstellen läßt. Der
Ausgang aus dem Vorraum darf aber auf keinen Fall in den
Zus<hauerraum oder in einen Raum führen, der zur Leerung
des Zuschauerraums benußt wird. Der Borraum darf ferner
nicht zur Lagerung irgendwelcher Gegenstände, insbesondere von
Filmen, verwandt werden.
Julassung weiterer Ausnahmen (ispense).
8 70.
Der Regierungspräsident kann weitere Ausnahmen (Dis-
pense) :oder Milderungen von einzelnen Bestimmungen dieser
Vorschriften im Einzelfall je nach den örtlihen. Berhältnissen
nach Anhörung der Baupolizeibehörde und des Gewerbeaufsichts-
amts zulassen. Dies kann insbesondere geschehen, wenn aus-
schließlich schwer entflammbare Filme: verwendet werden.
B. Wander- und Bereinslichtspiele.
Bildwerferprüfung.
871.
Bei“ Lichtspielunternehmüngen im Sinne"des 8 1 kann in
Orten oder in Fällen, in denen den vorstehenden Bestimmungen
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