F. Betriebsvorschriffen für den Borführer.
Zulassung.
Die mit der selbständigen Bedienung des Bildwerfers be-
auftragte Person muß im Besiße eines von der zuständigen Bor-
führer-Prüfstelle ausgestellten oder vom Regierungspräsidenten an-
erkannten Vorführerzeugnisses sein, das den in 8 2 genannten
Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen ist.
Standort.
(1) Der Vorführer darf seinen Standort am Bildwerfer
nicht verlassen, insbesondere auch die Umwickelvorrictung nicht
bedienen, solange der Bildwerfer im Betrieb ist.
(2) Sind gleichzeitig mehrere Bildwerfer im Betrieb, die
zur ununterbrochenen Porführung von Bildstreifen dienen, so
muß jeder Bildwerfer durch einen besonderen Borführer bedient
werden, sofern nicht die Bauart der Bildwerfer die Bedienung
durch einen Vorführer ohne Gefahr gestattet.
Beranfwortung«.
Der Vorführer hat dafür zu sorgen, daß die Bestimmun-
gen für die Aufbewahrung der Filme und für die Einrichtung
der Bildwerferräume unter 111 :D und E dieser Grundsäße be-
achtei werden und daß die UAusgänge des Borführungsraumes
und seiner etwaigen Nebenräume stets freigehalten werden.
Be -
Verboten ist:
a) das Niederlegen von Filmen in der Nähe der Lampe
des Bildwerfers,
b) die Unterbringung von Kleidungsstü>en im Bildwerfer-
S 61.
8 62.
8 63.
bofe«.
8 64.
24